Gesetzliche Erbfolge und letztwillige Verfügung


Übersicht:


1. Vorbemerkungen


Grundlagen

Art. 14 Grundgesetz

Das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge

Schulden und Ausschlagung der Erbschaft


  1. Die gesetzliche Erbfolge


a) der Verwandten

b) des Ehegatten



  1. Das Pflichtteilsrecht


4. Die gewillkürte Erbfolge und das Testament


Formen der letztwilligen Verfügung mit Beispielen

Wann macht man ein privatschriftliches und wann ein öffentliches Testament

Die besondere amtliche Verwahrung

Der Erbvertrag

Das Ehegattentestament mit Beispielen

Erbeinsetzung

Vermächtnis

Vorausvermächtnis

Teilungsanordnung

Testamentsvollstreckung

Auflage


Erbschaftssteuer





  1. Vorbemerkungen


Nach einigen Vorbemerkungen und Grundsätzlichem im ersten Teil dieser Ausführungen wird im zweiten Teil die gesetzliche Erbfolge behandelt, wie also die Hinterlassenschaft (Nachlaß) eines Verstorbenen verteilt wird, wenn keine letztwillige Verfügung, insbesondere Testament vorhanden ist.

Im dritten Teil kommen Ausführungen zum Pflichtteilsrecht. Was müssen bestimmte Angehörige mindestens bekommen, wenn durch eine letztwillige Verfügung von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Regelungen getroffen werden.

Im vierten Teil kommen Ausführungen darüber, wie man eine letztwillige Verfügung errichtet und was Inhalt eines Testaments sein kann.

Zum Schluß folgt noch etwas über das Erbschaftssteuerrecht.


Sinn des Vortrags, ist es nicht Ihnen zu ermöglichen nach der Lektüre ein Testament zu errichten. Das kann allenfalls in einfach gelagerten Situationen in Frage kommen. Die Ausführungen sind kein Ersatz für eine individuelle Beratung, die im Hinblick auf die Art des Vermögens, die Erbschaftsteuer und bei Besonderheiten in der Familienstruktur („Patchworkfamilie“), Vorhandensein von Kinder aus früheren Ehen oder vorehelichen Kindern, behinderten Kindern, Schulden bei Familienangehörigen, fehlenden Kindern, Herkunft großer Vermögensteile aus dem Elterhaus u.v.m) unerläßlich sein kann.


Grundlagen:


Unser Erbrecht hat seine Grundlage in Art 14 des Grundgesetzes, wo Eigentum und Erbrecht gewährleistet sind. Beides wird nicht zufällig in einem Atemzug genannt. Ohne Erbrecht wäre Eigentum als Versorgungsgrundlage der Menschen in unserem Gemeinwesen weitgehend ihres Sinns entleert. Eigentum und Vermögen werden nicht zuletzt deshalb gebildet, um es weiteren Generationen zu vererben und diesen eine Lebensgrundlage geben zu können. Das Grundgesetz erwähnt, daß Inhalt und Schranken des Erbrechts in den Gesetzen festgelegt werden können. Dies ist bei uns durch die Normen zum Erbrecht im bürgerlichen Gesetzbuch geschehen. Im Erbschaftssteuerrecht werden Schranken des Erbrechts deutlich.


Wichtigstes Grundprinzip unseres Erbrechts ist das Prinzip der Gesamt-rechtsnachfolge. Sämtliche Rechte und Pflichten des Verstorbenen gehen einheitlich auf den oder die Erben über. Der Erbe oder die Erben treten an die Stelle des Verstorbenen in alle Rechte und Pflichten ein. Mehrere Erben werden quasi wie eine Person behandelt. Sie können nur gemeinsam über Nachlaßgegenstände verfügen. Keiner ist berechtigt, etwas aus dem Nachlaß herauszunehmen, bevor man sich über die Auseinandersetzung geeinigt hat, und es zu veräußern. Wichtige Konsequenz, wir vererben also nicht bestimmte Gegenstände, zB ein Haus, das Guthaben eines Kontos oder eine Briefmarkensammlung, sondern immer eine Gesamtheit von Rechten und Pflichten also quasi einen ganzen Warenkorb. Wollen wir jemandem beim Tod einen speziellen Gegenstand verschaffen, benötigen wir ein Testament, in dem im Weg einer Teilungsanordnung oder Vermächtnisses jemand mit einem speziellen Vermögensgegenstand bedacht wird. Dazu näheres später.


Wichtig ist auch, dass Schulden auf die Erben mitübergehen.


Was tun bei Schulden:


Falls die Schulden höher sind als der Wert des Nachlasses hilft die Ausschlagung der Erbschaft. Sie muß beim Nachlaßgericht über den Notar binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem man davon erfährt, daß man Erbe ist, in öffentlich beglaubigter Form eingegangen sein.

Man liest immer in der Presse, dass in den nächsten Jahren von der jetzigen Altersgeneration hohe Werte im Erbgang auf die jüngere Generation übergehen. Unsere Erfahrung zeigt, dass andererseits aber auch überschuldete Nachlässe und Ausschlagungen viel häufiger vorkommen als vor noch nicht allzu langer Zeit.

Es gibt weitere Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung im Hinblick auf Schulden. Diese würde aber den Rahmen dieser Darstellung sprengen.



  1. Gesetzliche Erbfolge


a) Die Erbfolge der Blutsverwandten:

Zunächst wird die gesetzliche Erbfolge so betrachtet, wie wenn kein Ehepartner vorhanden wäre. Nach der gesetzlichen Erbfolge sind erbberechtigt nur die blutsverwandten, wobei in minderjährigen Alter adoptierte Kinder eigenen Kindern gleichstehen. Auch nichteheliche Kinder erben wie die ehelichen Kinder nach dem Vater und umgekehrt.

Wenn der Verstorbene – wir nennen ihn künftig immer Erblasser - Kinder hat, sind nur diese erbberechtigt und zwar zu gleichen Teilen. Erbt ein Kind nicht, weil es z.B. vor dem Erblasser verstorben ist oder ausgeschlagen hat, treten seine Kinder zu gleichen Teilen an seine Stelle und so fort. Der näher verwandte Abkömmling schließt also die ferner verwandten Abkömmlinge immer aus. Man nennt die Erbfolge unter den Abkömmlinge des Erblassers die erste Erbordnung.

Falls der Verstorbene gar keine Abkömmlinge hat, erben seine beiden Eltern zu gleichen Teilen. Sie erben also nur, wenn keinerlei Abkömmlinge vorhanden sind. Wird ein Elternteil nicht Erbe, namentlich weil er vorverstorben ist, treten an seine Stelle die Abkömmlinge des vorverstorbenen Elternteils, also die Geschwister, die sich die Hälfte teilen. Falls der andere Elternteil auch nicht mehr lebt, treten wiederum die Abkömmlinge an seine Stelle. An die Stelle der Geschwister treten wiederum deren Kinder. Die näher Verwandten schließen auch hier die ferneren aus. Hier haben wir also die zweite Erbordnung betrachtet.

Falls keinerlei Verwandte in der zweiten Erbordnung vorhanden sind, kommt der Nachlaß in die dritte Erbordnung, wobei auf jeden Großelternteil ¼ entfällt und an die Stelle vorverstorbener Großeltern deren Abkömmlinge treten.

Ab der vierten Erbordnung schaltet das Gesetz auf ein anderes Prinzip um, damit der Nachlaß nicht auf zuviel Personen verstreut werden muß. Es erbt der nächste Verwandte aus der vierte Erbordnung allein. Gleich nah Verwandte, die den Erbfall erleben, erben zu gleichen Teilen.

Wird keine Erbe festgestellt, erbt der Staat, das heißt bei uns das Land Baden-Württemberg.

Die meisten Fälle der gesetzlichen Erbfolge können, nach den obigen Prinzipien gelöst werden. Spezialitäten wie z.B. das Zusammentreffen von Erbquoten aus verschiedenen Berufungsgründen würden den Rahmen dieses Überblicks sprengen.



b) Die Erbfolge des Ehegatten

Hier ist zunächst der Güterstand festzustellen. Falls die Ehegatten keinen Ehevertrag bei einem Notar geschlossen und einen Wahlgüterstand vereinbart haben, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, was in den meisten Erbfällen der Fall ist.

Bei diesem Güterstand sieht das Erbrecht des Ehegatten wie folgt aus:

Der Ehepartner erhält ¼ des Nachlasses des Verstorbenen Ehepartners zuzüglich 1/4 des Nachlasses als pauschalen Zugewinnausgleich, also die Hälfte des Nachlasses. (Dabei ist natürlich zunächst der Nachlaß des Verstorbenen festzustellen. Lautet zB ein Sparkonto auf den Namen beider Ehelpartner, fällt in der Regel nur das halbe Guthaben in den Nachlaß, der Rest gehört schon dem Überlebenden. Den muß er natürlich nicht teilen. Für jeden Nachlaßgegenstand ist also festzustellen, wem er zuzuordnen ist, oft vieles eben zu je 1/2.)


Die Gesamterbquote von ½ für den Ehepartner gilt, wenn Kinder oder sonstige Abkömmlinge des Verstorbenen vorhanden sind, also der Ehepartner neben der 1. Erbordnung erbt. Die andere Hälfte wird nach den Grundsätzen unter a) unter den Kindern bzw. Abkömmlingen verteilt. Noch ist dies der häufigste Fall.


Falls keine Abkömmlinge vorhanden sind, erbt der Ehepartner neben den Eltern bzw. Geschwister usw. (2. Erbordnung ) insgesamt ¾ (1/2 und wieder ¼ pauschaler Zugewinnausgleich). Das restliche Viertel wird nach den obigen Prinzipien unter den Blutsverwandten verteilt. Das ist immer wieder eine böse Überraschung bei Ehepaaren ohne Kinder. Bei diesen ist meistens ein Testament notwendig.

Das gilt auch wenn Großeltern des Verstorbenen noch leben. Der Ehepartner erbt nur ¾.

Erst wenn in der ersten und zweiten Erbordnung niemand vorhanden ist und auch Großeltern nicht mehr leben, ist der Ehepartner Alleinerbe.


Um festzustellen, wer erbt, wenn der Erblasser beim Tod noch verheiratet war, gehen wir also so vor, daß zunächst festgestellt wird wie hoch die Erbquote des Ehepartners ist, der Rest wird nach dem Prinzip unter a) verteilt. Hinterläßt der Verstorbene, verheiratet im gesetzliche Güterstand, eine Ehefrau und drei Kinder, erhält der Ehegatte die Hälfte, die Kinder je 1/6 des Nachlasses.


Bei der gesetzlichen Erbfolge erhält der Ehepartner im übrigen als gesetzlichen Voraus den gesamten Hausrat. Die Tassen bleiben also im Schrank.


Bei der Mehrheit der Familien ist das Vermögen nicht sehr hoch. Die „Eigenheimfamilien“ sind in der Bundesrepublik noch eher in der Minderheit. Bei nicht hohem Vermögen (Hausrat in einer Mietwohnung und ein paar Ersparnisse) ist die gesetzliche Erbfolge in vielen Fällen im Ergebnis also passend, und deshalb vom Gesetzgeber auch so konzipiert.


Beim Güterstand der Gütertrennung erhält der Ehepartner neben einem Kind die Hälfte, neben zwei Kindern ein Drittel und bei mehr Kindern ¼.

Bei der Gütertrennung steht der Ehepartner also schlechter, auch wenn er neben Eltern und Geschwistern des verstorbenen Ehepartners erbt. Auch gibt es Erbschaftssteuernachteile.

Bei der Gütergemeinschaft erbt er neben Kindern nur ¼.

Im Hinblick auf das Erbrecht sind die beiden Wahlgüterstände für den Ehepartner also nachteilig.



  1. Pflichtteilsrecht: Wie unten noch gezeigt wird, kann durch eine letztwillige Verfügung vom Erblasser eine von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Regelung getroffen werden. Nach dem Gesetz muß aber einem bestimmten Personenkreis, d.h. den Abkömmlingen (Kinder, Enkel usw., Eltern und Großeltern) immer ein gewisses Minimum zu kommen. Dieses nennt sich Pflichtteil. Der Pflichtteil ist immer halb so hoch wie der gesetzliche Erbteil es wäre. Setzt ein Ehepaar mit zwei Kindern sich also abweichend von der gesetzlichen Erbfolgen gegenseitig zu Alleinerben ein, beträgt der Pflichtteil der Kinder die Hälfte des gesetzlichen Erbteils von ¼, also für jedes Kind 1/8 des Nachlasses in Geld. Die Pflichtteilsberechtigten sind anders als im Ausland (Schweiz, Frankreich, Spanien usw.) keine Noterben, die mit in alle Rechte und Pflichten an die Stelle des Verstorbenen treten. Sie haben vielmehr nur einen Geldanspruch in Höhe der Pflichtteilsquote (im Beispiel 1/8 vom Nettonachlaß: dem Wert aller Nachlaßgegenstände abzüglich Schulden). Den Geldanspruch müssen sie von sich aus gegen den Erben geltend machen. Zwecks Berechnung haben sie Auskunftsansprüche gegen den oder die Erben. Der Anspruch verjährt binnen drei Jahren ab dem Moment, zu dem sie von ihrer Pflichtteilsberechtigung erfahren.


In Ausnahmefällen kann der Erblasser einem Berechtigten durch letztwillige Verfügung den Pflichtteil entziehen. Voraussetzung ist, dass der Pflichtteilsberechtigte eine schwere Straftat oder eine Unterhaltspflichtverletzung gegen den Erblasser oder einen nahen Verwandten begangen hat. In der Praxis ist dies also nur sehr selten möglich.


Die Ansprüche eines Pflichtteilsberechtigten können auch nicht durch Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers umgangen werden. Diese Schenkung führen nämlich zur Pflichtteilsergänzung, d.h. die Schenkungen werden wertmäßig zum Nachlaß dazu gerechnet und danach erst der Pflicht-teilsanspruch errechnet. Erfolgt die Schenkung an jemand anderen als den Ehegatten, kann die Schenkung vergessen werden, wenn sie beim Tod 10 Jahre zurückliegt, beim Ehepartner wird sie nie vergessen. Wenn kein Nießbrauch vorbehalten wird, wird in jedem der zehn Jahre ein Betrag von 10 Prozent abgebaut, mit dem die Schenkung bei der Pflichtteilsergänzung berücksichtigt wird.



  1. Gewillkürte Erbfolge


Letztwillige Verfügungen werden überwiegend in Testamenten getroffen, ab und zu auch in Erbverträgen. Um eine letztwillige Verfügung errichten zu können, muß man grundsätzlich volljährig, also 18 Jahre alt sein. In einem öffentlich beurkundeten Testament kann ausnahmsweise auch schon eine Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, eine letztwillige Verfügung treffen. Außerdem darf man nicht durch eine Krankheit (z.B. Altersdemenz) oder anderen Ausnahmezustand außer Stande gesetzt sein, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu überblicken, zu bewerten und frei zu entscheiden.


Formen der letztwilligen Verfügung:

Im Vordergrund steht das eigenhändig errichtete Testament (privatschriftliche Testament). Es muß vollständig eigenhändig und handschriftlich vom Erblasser geschrieben sein. Außerdem muß es eigenhändig unterschrieben (mit Vornahmen und Zunamen („soll“)) sein. Schließlich soll angegeben werden: Tag, Monat, Jahr und Ort der Errichtung.


Das öffentliche Testament wird beim Notar errichtet. Der Text wird vom Notar nach den Wünschen des Erblassers verfaßt und in einer öffentlichen Urkunde (maschinengeschrieben niedergelegt) und vom Erblasser und dem Notar nach dem Vorlesen unterschrieben. Dieses Testament wird dann öffentlich verwahrt. Das selbst handgeschriebene Testament kann auch in die amtliche Verwahrung gegeben werden.


Wann wird ein privatschriftliches und wann ein öffentliches Testament errichtet?

Bei einfachen Sachlagen und Verhältnissen genügt durchaus ein privatschriftliches Testament (z.B. eine nichtverheiratete Person setzt eine Person, die alles erben soll, zum Alleinerben ein, oder Eheleute setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein und wollen sonst nichts regeln, etwa weil nach dem Tod des Überlebenden einfach die gesetzliche Erbfolge eintreten soll (vielfacher Normalfall)).


Das selbst errichtete Testament sollte aber gleichwohl in die amtliche Verwahrung beim Nachlaßgericht gegeben werden. Das ist im Land Baden das Notariat, außerhalb von Baden-Württemberg das Amtsgericht. Durch die amtliche Verwahrung wird verhindert, daß das Testament nach dem Tod nicht mehr greifbar ist. Denken Sie daran, durch einen Umzug in vielleicht krankem Zustand, durch Wohnungsauflösungen usw. kann das Testament versehentlich, bisweilen absichtlich, verschwinden oder sie haben es zu sorgfältig aufbewahrt und oder es steht einfach niemand mehr zur Verfügung, für den, der es finden soll. Bei der amtlichen Verwahrung wird das Testament beim Geburtsstandesamt registriert, das wiederum von ihrem Tod erfährt und die Eröffnung aus der amtlichen Verwahrung veranlaßt. Vorteil der amtlichen Verwahrung ist auch, daß es bei der Abgabe in der Regel wenigstens grob auf Richtigkeit geprüft wird. Die zu entrichtende Gebühr ist gering und einmalig. Geändert werden kann das Testament gleichwohl jederzeit.


Sie sollten das Testament beurkunden lassen, wenn die Sach- und Rechtslage oder ihre Wünsche nicht ganz einfach sind (z. B. Teilungsanordnungen, größeres Vermögen mit erbschaftssteuerlichen Schwierigkeiten, Kinder aus früheren Ehen oder voreheliche Kinder sind vorhanden, getrennt lebende Ehepartner, größeres Vermögen oder Auslandsvermögen ist vorhanden, die Einsetzung von nicht engen Verwandten soll vorgenommen werden, sie haben ein behindertes Kind oder sonst bedürftige Verwandte, sie sind schwer krank, sie haben eine ausländische Staatsangehörigkeit oder ihr Partner ist Ausländer usw.). Weil beim selbst errichteten Testament der Erbe nach dem Tod einen Erbschein benötigt, der hohe Gebühren auslösen kann, beim beurkundeten dies jedoch entfallen kann, kann die Beurkundung auch zur Kostenersparnis führen, wenn ihr Vermögen nach Errichtung des Testaments durch Abbau von Schulden oder durch Erbschaften bis zum Tod noch wächst (z.B. ein Ehepaar erwirbt ein Eigenheim und macht dafür Schulden, die immer mehr abgebaut werden, hier sollte zeitlich im Zusammenhang mit dem Erwerb des Eigenheims schon ein gemeinsames Testament beurkundet werden). Die Kosten richten sich nämlich nach dem noch geringen Vermögen.


Erbverträge werden i.d.R. geschlossen, um zu erreichen, dass die am Erbvertrag beteiligten Personen gebunden sind und nicht mehr anderweitig letztwillig verfügen können.


In Deutschland kommt häufig das gemeinschaftliche Ehegattentestament vor. Im Ausland (z. B. Frankreich, Italien usw.) sind gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge meist unzulässig. Das gemeinschaftlichen Testament, das nur Eheleute errichten können, kann auch privatschriftlich errichtet werden. Einer der beiden schreibt es wie oben dargestellt handschriftlich, beide unterschreiben.


Es gibt noch spezielle Testamentsformen, die selten vorkommen: wie Übergabe einer Schrift beim Notar (Dies ist im übrigen etwas ganz anderes als die Verwahrung des eigenhändigen Testaments durch das Nachlaßgericht), Nottestamentsarten vor dem Bürgermeister, Zeugentestament oder Seetestament. Letztere sind begrenzt haltbar, d.h. sie werden ungültig, wenn der Erblasser noch drei Monate überlebt.


Testamente können jederzeit aufgehoben oder geändert werden, namentlich durch ein neues Testament.


Beispielhaft kann hier dargestellt werden, wie ein gemeinsamen Testament von Eheleuten inhaltlich aussehen kann:


Handschriftlich:


Wir, die Eheleute .................. setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben ein.


Hier könnte man aufhören; dann kann der Überlebende ein neues Testament errichten mit beliebigen Inhalt oder es tritt die gesetzliches Erbfolge ein, wenn er kein Testament mehr macht. Man kann auch forfahren:


Der Überlebende von uns setzt unsere gemeinsamen Kinder

  1. Name , Geburtsdatum Anschrift.............

  2. Name, Geburtsdatum, Anschrift.............

  3. ...........

zu je gleichen Teilen zu seinen Erben ein.


Hier setzt der Überlebende die gemeinsamen Kinder ein. Nicht erwähnte Kinder wären damit enterbt und auf den Pflichtteil gesetzt. Damit von den eingesetzten Kindern beim Erstversterbenden kein Pflichtteil verlangt wird, könnte man das folgende noch dazu schreiben:


Falls einer unserer Abkömmlinge gegen den Willen des Überlebenden den Pflichtteil verlangt und erhalten hat, wird er vom Überlebenden auf den Pflichtteil gesetzt. Seine Erbeinsetzung durch den Überlebenden entfällt also.


Das Kind, das den Pflichtteil verlangt hat beim Erstversterbenden, also Geld in der Höhe des halben Nettowertes des Nachlasses des Erstversterbenden, bekommt damit beim Zweitversterbenden ebenfalls nur die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils und wird so in der Regel davon abgehalten, den Pflichtteil zu verlangen. Man spricht deshalb auch von einer Pflichtteilsstrafklausel. In beurkundeten Testamenten kann die Pflichtteilsstrafklausel noch effektiver gestaltet werden.


Auch jetzt könnten die Ehegatten aufhören und mit Ort und Datum beide unterschreiben, was häufig geschieht. In diesem Fall ist aber der Überlebende an die Erbeinsetzung der Kinder gebunden. Er kann nichts mehr ändern. In der Regel auch nicht, wenn sich die Sachlage und besonders seine Wünsche ändern. Das kann natürlich um so gefährlicher sein je jünger die Eheleute sind. Deshalb kann man wie folgt weiter machen:


Der Überlebende kann aber frei zu Lebzeiten und auch von Todes wegen verfügen.


Das geht manchem jedoch wieder zu weit. Man kann deshalb fortfahren, z.B. wie folgt:


Er darf dabei jedoch nur unsere gemeinsamen Abkömmlinge, d.h. unsere Kinder, Enkel usw. berücksichtigen.


Übrigens: Daß ein Ehepartner nach dem Tod des Erstversterbenden zu Lebzeiten an Außenstehende, z.B. Freundin oder Freund veräußert und dadurch die bindende letztwillige Verfügung unterläuft, verhindert das obige Testament nicht. Um das weitgehend zu verhindern, müßte man eine sogenannte Vor- und Nacherbschaft anordnen. Diese hat aber böse Nebenwirkungen. Das näherer würde hier zu weit führen. Verwenden Sie bitte diese Begriffe nie ohne den gründlichen Rat eines Fachmanns, namentlich eines Notars.


Sie haben im obigen Text jetzt Erbeinsetzungen vorgenommen, auch die sogenannte Schlußerbeinsetzung. Damit sind die sogenannten Gesamtrechtsnachfolger festgelegt (siehe Vorbemerkung). Mit einem Vermächtnis können sie festlegen, ob und wer einen speziellen Gegenstand erhält. zB:


Die Ehefrau vermacht bei ihrem Ableben ihrem Patenkind Name, Geburtsdatum, Anschrift ................... ihren Brillantring (nähere Beschreibung) und die echte Perlenkette mit.....


oder ein Vorausvermächtnis:


Der Ehemann vermacht unsere Tochter............. ohne Anrechnung auf ihren Erbteil seine gesamte Briefmarkensammlung.


Sie können auch eine Teilungsanordnung vorsehen:


Der Überlebende ordnet zur Teilung des Nachlasses folgendes an:

Unsere Tochter............ erhält unsere Eigenheim in ....... Flurst.............

Unser Sohn...........erhält unsere Eigentumswohnung in.................

Unser Sohn.............erhält unser gesamtes Barvermögen (Geld, Wertpapiervermögen nach Abzug sämtlicher Nachlaßverbindlichkeiten). Mehr- und Minderwerte sind nicht auszugleichen


oder


sind auszugleichen.


Achtung: Denken Sie daran, daß die zugeteilten Gegenstände bei ihrem Tod nicht mehr da sein könnten. Sie haben vielleicht keine Möglichkeit mehr (zB. infolge Krankheit oder weil sie nicht mehr daran denken) das Testament anzupassen. Die Geschichte mit der Teilungsanordnung kann uU böse Schwierigkeiten verursachen.


Sie können auch eine Testamentsvollstreckung vorsehen, zB wie folgt:


Der Überlebende von uns ordnet Testamentsvollstreckung an. Aufgabe des Testamentsvollstrecker ist es, den Nachlaß auseinanderzusetzen. (oder unsere Teilungsanordnungen zu vollziehen). Zum Testamentsvollstrecker bestimmt der Überlebende unseren Sohn...........Er führt die Testamentsvollstreckung unentgeltlich durch. Falls er nicht Testamentsvollstrecker wird, soll das Nachlaßgericht möglichst aus dem Kreis unserer Abkömmlinge einen anderen geeigneten Testamentsvollstrecker auswählen.



Die Testamentsvollstreckung durch Außenstehende und Fachleute verursachte sehr hohe Kosten. Sie kommt nur bei wirklicher Notwendigkeit in Frage.


Schließlich können Sie auch Auflagen machen. Ihre Katze ist nicht in der Lage Erbe zu sein. Deshalb zB:


Dem Erben mache ich zur Auflage, meine Katze Mitzkatzi bis zu deren Lebensende zu betreuen und ihr die erforderliche Nahrung, Wasser und einen Schlafplatz zur Verfügung zu stellen.


Mit Auflagen lassen sich auch die Gestaltung des Grabes oder die Grabpflege regeln.


Vermächtnisse, Teilungsanordnungen, Auflagen und Testamentsvollstreckungen können auch in Einzeltestamenten (bei Ehegatten aber nur gemeinsamen, wenn sie schon ein gemeinsamen Testament haben) vorgesehen werden, also neben der gesetzlichen Erbfolge oder anderen letztwilligen Verfügungen.



Anhang: Erbschafts- und Schenkungssteuer


Beachten Sie bitte, daß bei größerem Vermögen der Staat über die Erbschafts- und Schenkungssteuer „miterbt“.

Hier ist ggf. die Information durch den Fachmann, insbesondere den Notar, unerläßlich, um eine möglichst steuerunschädliche Gestaltung zu erreichen.


Der Ehegatte als Erbe hat einen Freibetrag in Höhe von 500.000,- Euro. Dieser gilt auch für eingetragenen Lebenspartner (gleichgeschlechtlich).


Kinder und Stiefkinder haben im Verhältnis zu den Elternteilen einen Freibetrag von 400.000,- Euro.


Bei ferneren Verwandten und allen anderen Personen (Steuerklasse 3) sind es dann nur 20.000,- Euro


Der niedrigste Steuersatz bei Kindern und Ehegatten liegt bei 7 %, in der Steuerklasse II und III fängt es schon mit 30 % an. Die Steuersätze steigen erheblich mit der Größe der Zuwendung (bis auf 30 % bei Kinder und Ehegatten und 50% bei nicht nahe Verwandten und Dritten).


Im Wesentlichen gleich werden Schenkungen besteuert. Schenkungen, die der Erblasser vor dem Tod dem Erben gemacht hat, werden zum Nachlaß dazu addiert. Zehn Jahr nach Vollzug sind sie aber vergessen. Die Erbschaftssteuer läßt sich also vermeiden oder die Freibeträge lassen sich vermehren, wenn man rechtzeitig mit Schenkungen anfangen will.


Für Immobilien und Betriebsvermögen gelten komplexe Sonderregeln.


Ein Eigenheim kann für den Ehegatten und Kinder steuerfrei sein, wenn es bestimmte Größen nicht überschreitet und gewisse Fristen selbst bewohnt wird und selbst bewohnt wurde.